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Satzung Ziel Leitziele Zertifizierung Lehransatz

Satzung

§ 1 Verein
Der Verein „Pinker Institut“ (e.V.) mit dem Sitz in Rüsselsheim am Main soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Das Pinker Institut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der allgemeine und langfristige Zweck des Vereins ist die Integration, Bildung, Sozialisation, Erziehung und Enkulturation von Menschen mit Migrationshintergrund jeglichen Alters, Religion, sozialer Herkunft und Geschlechts.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch innovative Projekte und Angebote, die zeitnah und aktuell zum Wohle der Betroffenen realisiert werden sollen.

§ 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern das Wohlergehen der vom Verein geförderten Menschen mit Migrationshintergrund. Wir handeln aus ideellen Gründen.

§ 3 Eintritt von neuen Mitgliedern
Die Aufnahme von neuen Mitgliedern in den Verein erfolgt schriftlich nach Einwilligung einer der beiden Vorsitzenden. Der Mitgliedsbeitrag wird im 1. Halbjahr des Jahres fällig.

§ 4 Austritt von Mitgliedern
Nach Einsendung des Austrittsantrages ist der Austritt aus dem Verein zum Jahresende möglich.

§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei Personen: dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Beide Vorsitzenden haben das bedingungslose Vertretungsrecht. Dennoch wird vereinsintern bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Das Amt der beiden Vorsitzenden gilt für die Zeitdauer von 5 Jahren. Die Vorstandsmitglieder bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Beim vorzeitigen Ableben einer der beiden Vorsitzenden wird nur einer ersetzt. Der andere bleibt im Amt.
Falls der 1. Vorsitzende aus seinem Amt ablebt, übernimmt der 2. Vorsitzende übergangsweise die Aufgaben und die Funktion des 1. Vorsitzenden, bis ein neuer 1. Vorsitzender gewählt ist.

§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird per Aushang am Schwarzen Brett im Büro des Vereins einberufen. Der Vorstand ist für die Einberufung zuständig. Der Aushang soll – unter normalen Umständen – 3 Monate lang am Schwarzen Brett hängen. Der Aushang ist dafür 3 Monate vor der Mitgliederversammlung am Schwarzen Brett anzubringen.
Vereinsintern wird aber geregelt, dass außerordentliche Mitgliederversammlungen jederzeit vom 1. Vorsitzenden einberufen werden können, wenn dringliche die Existenz des Vereins betreffende Tagesordnungspunkte zur Disposition stehen. In diesem Falle kann die vorher festgelegte zeitliche Vorlaufphase der Einberufung der Mitgliederversammlung deutlich reduziert werden.

§ 7 Voraussetzung für die Einberufung der Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Mitglieder erfordert oder wenn mindestens 3/10 der Mitglieder dies verlangt.

§ 8 Form der Protokollierung der Versammlungsbeschlüsse
Die Versammlungsbeschlüsse werden festgehalten. Die Protokolle werden vom 1. Vorsitzenden unterschrieben.

§ 9 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die genaue Mittelverwendung wird vom Vorstand verantwortet und im Jahresbericht erläutert. Die zwei Schwerpunkte der Mittelverwendung sind einerseits die Organisation, Durchführung und Nachbereitung des Integrationskurses (A1-Kurs, A2-Kurs, B1-Kurs, Orientierungskurs) und andererseits die kursbegleitende Kinderbetreuung. Der Integrationskurs bereitet auf die Abschlusstests DTZ (Deutschtest für Zuwanderer) und LiD (Leben in Deutschland) vor.

Neben diesen beiden Schwerpunkten wird der Skopus der Mittelverwendung auch auf gleichwertige oder ergänzende Sprach-, Bildungs- und Betreuungsangebote erweitert u.a. B2-Kurse und C1-Kurse. Bei Bedarf wird auch bei diesen Kursen kursbegleitende Kinderbetreuung angeboten.

Die KinderbetreuerInnen sollen – wenn möglich – qualifiziert und weitergebildet werden.

§ 10 Zweckgebundenheit
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins müssen stets zweckgebunden bleiben, d.h., dass die Bildung, Sozialisation, Erziehung und Enkulturation von Menschen mit Migrationshintergrund jeglichen Alters, Religion, sozialer Herkunft und Geschlechts im Vordergrund steht. Wir wollen dazu innovative Projekte und Angebote wie z.B. die kursbegleitende Kinderbetreuung verwirklichen, die zeitnah und aktuell zum Wohle der Betroffenen realisiert werden sollen.

§ 11 Vermögen
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an den gemeinnützigen Sportverein SV Disbu Rüsselsheim (VR 312) zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Der Vorstand ist für die genaue Abwicklung verantwortlich.

 

Satzung Pinker Institut pdf